Jan Ullrich: Strafbefehl wegen Escort-Vorfall
Nach heftigem Streit mit Escort-Dame
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat gegen die Radsport-Legende Jan Ullrich einen Strafbefehl erlassen: Wegen des Verdachts auf Körperverletzung und versuchter Nötigung muss der 45-Jährige 7.200 Euro zahlen. Vor einem Jahr soll Ullrich mit einer Escort-Dame in einen heftigen Streit über ihre Bezahlung geraten sein. Für seinen mutmaßlichen tätlichen Angriff auf die Frau im Frankfurt Luxushotel Villa Kennedy erhielt er am Mittwoch den Strafbefehl.
Im Video: So beschreibt die Escort-Dame den Morgen des Geschehens
Jan Ullrich: Erst Randale bei Til Schweiger, dann Entzugsklinik
Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, hat das Amtsgericht Frankfurt gegen den ehemaligen Radprofi einen Strafbefehl über 180 Tagessätze zu 40 Euro erlassen. Wer mehr als 90 Tagessätze zahlen muss, gilt als vorbestraft. Der weitere Tatvorwurf – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – wurde vom Gericht nicht weiter verfolgt. Zwischenzeitlich war gegen Ullrich sogar wegen eines versuchten Tötungsdelikts ermittelt worden.
Jan Ullrich stand wegen Alkohol- und Drogeneskapaden im Sommer 2018 immer wieder in den Schlagzeilen. Eine Woche vor der Attacke auf die Escort-Dame randalierte Ullrich bei Schauspieler Til Schweiger. Kurz nach den Vorfällen ging es für ihn in eine Entzugsklinik.
Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft im Wortlaut
Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt: „Dem 45-jährigen Angeklagten wird zur Last gelegt, in den Morgenstunden des 10. August 2018 in einem Zimmer eines Frankfurter Luxushotels eine 31 Jahre alte aus dem Kongo stammende Escort-Dame körperlich angegriffen und verletzt zu haben. Zunächst beleidigte er die Geschädigte und forderte sie zur Rückzahlung der im Voraus für ihre Dienste geleisteten 600 € auf.
Als die Geschädigte sich in eine Ecke des Hotelzimmers flüchtete, griff der Angeklagte ihr mit einer Hand an den Hals und stieß sie mit dem Rücken gegen eine Wand. Dann würgte er sie beidhändig und schlug ihr mit der Faust gegen den Arm. Die Geschädigte erlitt durch diese Tätlichkeiten diverse Hautrötungen, ein Hämatom und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen der Schultermuskulatur sowie der Halswirbelsäule.
Der Angeklagte befand sich bei Tatbegehung aufgrund vorherigen Alkohol- und Drogenkonsums in einem Zustand, in dem seine Fähigkeit, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert war.“
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